Zeige Navigation

Neuregelungen bei Quarantäne

Das Ministerium hat Informationen im Zusammenhang mit Isolierung und Quarantäne veröffentlicht, die wir hier wörtlich wiedergeben:

"Informationen für Eltern von Schulkindern im Zusammenhang mit Isolierung und Quarantäne

1. Regelungen für Kinder, bei denen eine Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen wurde

Wenn Ihr Kind im Rahmen der Schultestungen einen positiven Coronatest hatte, hängen die weiteren Schritte davon ob, um welche Art von Coronatest es sich handelte:

  • Handelt es sich um einen positiven PCR-Testpool/Klassenpool, wird zunächst der Pool nach dem von der Schule durchgeführten Verfahren – in der Regel durch nachfolgende beaufsichtigte Selbsttests in der Schule – aufgelöst.
  • Handelt es sich um einen positiven beaufsichtigen Selbsttest (egal ob dieser als erster Test oder zur Auflösung eines Pooltests erfolgte), muss ihr Kind bereits in der Schule möglichst direkt von den anderen Schülerinnen und Schülern isoliert werden und ist verpflichtet, in einer Teststelle oder bei einem Arzt unverzüglich einen zertifizierten Coronaschnelltest oder PCR-Test (Kontrolltest) durchführen zu lassen. Denn der Selbsttest alleine reicht zur Begründung einer gesetzlichen Isolierungspflicht nicht aus. Schülerinnen und Schülern ohne vollständigen Impfschutz wird empfohlen, dabei einen PCR-Kontrolltest durchführen zu lassen (nach den derzeit gültigen Regelungen des Bundes ist dies der noch notwendige Nachweis für einen Genesenennachweis). Für alle Schülerinnen und Schüler mit einem vollständigen Impfschutz hat ein PCR-Test dagegen derzeit keine Relevanz, so dass hier ein zertifizierter Coronaschnelltest (z.B. beim Arzt oder in einer Teststelle) ausreichend ist, um die Infektion zu bestätigen. Bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses des Kontrolltests müssen sich die Personen mit positivem Selbsttestergebnis bestmöglich absondern, unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermeiden und die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten. Ist das Ergebnis des Kontrolltests positiv, tritt automatisch die gesetzliche Isolierungspflicht ein.
  • Handelt es sich um einen positiven individuellen PCR-Test, tritt automatisch die gesetzliche Isolierungspflicht ein.

Hinweise zur Isolierungspflicht:

Wenn Ihr Kind nach einer Schultestung oder auch nach einer privat veranlassten Testung ein positives Ergebnis eines individuellen PCR-Tests oder eines zertifizierten Schnelltests (Arzt oder Bürgerteststelle) hat, greift automatisch die gesetzliche Isolierungspflicht. Ihr Kind muss sich sofort und auch ohne behördliche Anordnung „absondern“, d.h. die Wohnung aufsuchen und den Kontakt mit Personen außerhalb der Häuslichkeit vollständig vermeiden. Man spricht in diesem Fall (Person selbst infiziert) von „Isolierung“. Die Isolierungspflicht ist unabhängig davon zu beachten, ob Ihr Kind geimpft ist oder nicht. Es erfolgt keine offizielle Aufforderung zur Absonderung durch eine Behörde. Die Isolierung ist eigenständig aufgrund der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung vorzunehmen. Es ist auch nicht erforderlich, sich an das Gesundheitsamt zu wenden. Wer mit dem Coronavirus infiziert ist, ist zudem dazu verpflichtet, alle engen Kontaktpersonen, zu denen in den letzten zwei Tage vor der Durchführung des Tests und bis zum Erhalt des Testergebnisses ein enger persönlicher Kontakt bestand, unmittelbar zu informieren. Für Ihr Kind müssen Sie diese Aufgabe übernehmen. Die Isolierung dauert zehn volle Tage ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen oder der Vornahme des ersten positiven Tests (PCR-Test oder vorheriger Schnelltest). Die Zählung beginnt dabei am Tag nach der Testung oder Symptombeginn um 0 Uhr und endet nach 10 vollen Tagen um 24 Uhr

Beispiel: Test erfolgte am 31. Januar 2022, dann laufen die zehn Tage vom 1. Februar 2022 um 0.00 Uhr bis zum 10. Februar 2022, 24.00 Uhr. Die Isolierung kann also am 11. Februar 2022 verlassen werden. Die Isolierung kann nach dem Zeitablauf ohne einen weiteren Test beendet werden. Sie ist aber fortzusetzen, solange noch Symptome vorliegen. Die Isolierung kann vorzeitig nach sieben Tagen mit einem zertifizierten Schnelltest oder einem negativen PCR-Test (oder einem PCR-Test mit einem CT-Wert größer 30) beendet werden, wenn zuvor für 48 Stunden durchgehend keine Symptome aufgetreten sind. Der Test kann frühestens am siebten Tag der Isolierung erfolgen. Es wird dringend empfohlen, die „Freitestung“ durch einen zertifizierten Schnelltest bei den Bürgerteststellen vorzunehmen, damit das Testergebnis kurzfristig vorliegt.

2. Regelungen für Kinder, die Kontakt mit einer infizierten Person hatten

a) Die infizierte Person ist ein Familien- oder Haushaltsmitglied

Wer nicht selbst infiziert ist, aber mit einer infizierten Person in einem Haushalt lebt (Haushaltsangehörige), muss sich ebenfalls bei Bekanntwerden des positiven Testergebnisses unverzüglich selbst absondern. Man spricht in diesem Fall von „Quarantäne“, da sie der Vorbeugung dient. Es erfolgt auch hier keine offizielle Aufforderung zur Absonderung durch eine Behörde. Die Quarantäne ist aber ebenfalls verpflichtend eigenständig aufgrund der Corona-Test-Quarantäne-Verordnung vorzunehmen. Es ist auch hier nicht erforderlich, sich an das Gesundheitsamt wenden.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht:

Die Quarantänepflicht gilt nicht für Personen, die dreifach geimpft sind („geboostert“) oder bei denen die zweite Impfung oder eine Genesung noch keine 90 Tage zurückliegen. Weitere Ausnahmen finden Sie unter: www.rki.de/covid-19-absonderung. Auch wenn eine Quarantäneausnahme besteht, sollte man nach dem Kontakt mit einer infizierten Person aber bei Kontakten in den nächsten Tagen die AHA+L-Regeln besonders beachten.

Hinweise zur Quarantänepflicht:

Die Quarantäne dauert wie die Isolierung grundsätzlich ebenfalls zehn volle Tage. Maßgeblich für den Beginn ist hier der Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen oder der Vornahme des ersten positiven Tests des infizierten Haushaltsmitglieds. Treten innerhalb eines Haushalts hintereinander mehrere Infektionsfälle auf, die sich zeitlich überschneiden, verlängert das die Quarantänedauer nicht. Es bleibt vielmehr bei einmal zehn Tagen. Nur wenn Ihr Kind innerhalb dieser zehn Tage selbst positiv getestet wird, beginnt die Zeit der Isolierung (s.o.) neu. Zur Berechnung der Zeitdauer gelten die Ausführungen zur Isolation entsprechend (s.o.). Auch die Quarantäne kann vorzeitig mit einem zertifizierten negativen Schnelltest oder negativen PCR-Test beendet werden. Bei Schülerinnen und Schülern kann der Test bereits am 5. Tag der Quarantäne erfolgen. Wenn die Schule einen Nachweis über die Quarantäne braucht, kann der positive Testnachweis des infizierten Haushaltsangehörigen sowie ein Nachweis des (gemeinsamen) Wohnsitzes vorgelegt werden.

b) Ihr Kind hatte engen Kontakt mit einer infizierten Person außerhalb des eigenen Haushaltes

Wenn Sie oder Ihr Kind erfahren haben, dass eine Person, mit der Ihr Kind in den letzten Tagen einen engen Kontakt hatte, infiziert ist, führt das nicht automatisch zu einer gesetzlich geforderten Quarantäne. Eine gesetzliche Quarantäne tritt vielmehr in diesen Fällen nur ein, wenn die Behörde eine ausdrückliche Quarantäneanordnung für Ihr Kind schickt. Das ist aktuell aber in der Regel nicht mehr vorgesehen, weil die Gesundheitsämter bei der Vielzahl der aktuellen Infektionsfälle aufgefordert sind, die Kontaktpersonennachverfolgung auf Bereiche zum Schutz von Personen mit einem erhöhten Risiko für schwere Verläufe zu konzentrieren (z.B. Altenpflegeinrichtungen, Krankenhäuser). Auch wenn Ihr Kind keine offizielle Quarantäneanordnung erhält, sind Sie aber durch die entsprechende Landesverordnung aufgefordert, Ihr Kind – ebenfalls für 10 Tage oder bis zu einem negativen Test nach 5 Tagen – bestmöglich abzusondern, d.h. alle vermeidbaren Kontakte zu unterlassen und bei Kontakt mit anderen Personen die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten. Durch dieses eigenverantwortliche Verhalten gemäß der allgemein Infektionsschutz- und Hygieneregeln wird weiterhin eine Reduktion der Infektionsübertragungen erreicht. Treten Symptome innerhalb der ersten 10 Tage nach dem Kontakt zur infizierten Person auf, sollte Ihr Kind sich umgehend absondern und einen Test vornehmen lassen.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht:

Die Aufforderung zur Absonderung per Landesverordnung gilt in den Fällen nicht, in denen eine Quarantäneausnahme vorliegt (Booster-Impfung etc., s.o.). Auch in diesen Fällen, sollten aber nach dem Kontakt mit einer infizierten Person die AHA+L-Regeln besonders beachtet werden.

Pflicht zum Schulbesuch:

Da es sich ohne eine behördliche Anordnung aber nicht um eine gesetzliche Quarantäne handelt, besteht in diesen Fällen für Ihr Kind weiterhin die Pflicht zum Schulbesuch. Auch dabei sollte aber ganz besonders auf die Einhaltung der sogenannten AHA+L-Regeln geachtet werden."

Herzliche Grüße

Antje Schmidt und Ludger Remus

 

AMG-Winterkonzert 2022

In der Woche vor den Halbjahreszeugnissen fand nach einjähriger Pause in einer ausverkauften Aula - selbstverständlich coronakonform – das diesjährige Winterkonzert im Rahmen des AMG-Kulturforums statt. Mit Witz und Charme führte der Moderator Julius durch einen vielfältigen Abend, in dem talentierte SolistInnen (Gesang, Klavier, Gitarre, Klarinette) das Publikum überzeugten und das Schulorchester Albertus Players mit der Unterstützung der Dellbrücker Symphoniker ein vielfältiges Programm an Filmmusik (z. B. Harry Potter, James Bond, Inception) präsentierte. Im zweiten Teil des Abends sang der A-capella-Chor der Q1-Schülerinnen und verzauberte alle Zuhörerenden, die ganz still und aufmerksam den Bellas Finals lauschen durften, bevor es dann wieder richtig laut wurde. Die Q1-Mädchenband beeindruckte mit Stücken von Alanis Morissette, The Cure und Nirvana und ließ das Publikum mitrocken. Ein ganz besonderer Dank geht an Herrn Gaede, unter dessen Leitung das Orchester gespielt hat und der keine Kraft und Mühen gescheut hat, um ein solch buntes Programm auf die Bühne zu bringen.

Anne Marie Kneip für das Team Kulturforum