Nachteilsausgleiche als Element individueller Förderung
Faire Bildungschancen für alle: Am Albertus-Magnus-Gymnasium in Köln unterstützen wir Schülerinnen und Schüler, die durch eine Beeinträchtigung oder Erkrankung benachteiligt sind, mit einem individuellen Nachteilsausgleich. Auf dieser Seite erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie Sie den Nachteilsausgleich beantragen und wie das Verfahren an unserer Schule abläuft.
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Ein Nachteilsausgleich (NTA) ist ein Instrument der Teilhabe. Er steht allen Schülerinnen und Schülern zu, die aufgrund kurz- oder langfristiger Beeinträchtigungen einen Nachteil haben, den sie nicht selbst zu verantworten haben und der ihre vollumfängliche Teilhabe am Unterricht einschränkt.
Dabei gilt ein klarer Grundsatz: Die fachlichen Leistungsanforderungen bleiben unverändert – angepasst werden nur die äußeren Bedingungen. So verbinden wir individuelle Förderung mit fairen und vergleichbaren Leistungsbewertungen.
Für wen kommt ein Nachteilsausgleich in Frage?
A) Kurzfristige Beeinträchtigungen
- Motorische Beeinträchtigungen: zum Beispiel Verletzungen, die zu Einschränkungen im Sportunterricht oder beim Schreiben führen. Sie können für einige Monate einen Nachteilsausgleich rechtfertigen.
- Vorübergehende Erkrankungen: kurzfristige gesundheitliche Probleme, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und eine Anpassung der Prüfungsbedingungen erfordern.
Die Maßnahmen werden je nach Dauer und Schwere der Beeinträchtigung individuell festgelegt und regelmäßig überprüft.
B) Langfristige Beeinträchtigungen (Beispiele)
- Autismus-Spektrum-Störung: besondere Berücksichtigung der individuellen
Bedürfnisse bei sozialer Interaktion und Kommunikation - Sehbeeinträchtigungen: Blindheit, Gesichtsfeldeinschränkungen oder andere visuelle Funktionsbeeinträchtigungen, die spezielle Hilfsmittel erfordern
- Hörbeeinträchtigungen: Schwerhörigkeit, Taubheit oder auditive Verarbeitungsstörungen, die technische Unterstützung wie Mikrofone benötigen
- Förderbedarf Emotionale und soziale Entwicklung: besondere Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse bei sozialer Interaktion und Kommunikation
- Förderbedarf Sprache: Schwierigkeiten in Sprachproduktion, Sprachverständnis, Schriftsprache und Kommunikation
- Förderbedarf Körperliche und motorische Entwicklung: Einschränkung
Welche Formen des Nachteilsausgleichs gibt es?
- Zeitliche Anpassungen: Verlängerung von Vorbereitungs-, Pausen- und Arbeitszeiten je nach individuellem Bedarf
- Technische Hilfsmittel: Bereitstellung von Lesegeräten, Laptops oder anderen technischen Unterstützungen
- Räumliche Bedingungen: separate Räume für eine ablenkungs-, geräusch oder blendungsarme Arbeitsumgebung
- Personelle Assistenz: Unterstützung durch zusätzliche Betreuungspersonen bei besonderen Bedürfnissen
Rechtliche Grundlagen des Nachteilsausgleichs in NRW
- Schulgesetz NRW, § 1: Jedes Kind hat ein Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung – ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Lage, Herkunft oder Geschlecht.
- APO-S I, § 6 Abs. 9: Bei Behinderungen oder sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf können Prüfungszeiten verlängert und sonstige Ausnahmen gewährt werden.
- APO-GOSt, § 13: entsprechende Regelung für die gymnasiale Oberstufe.
- Kompensationsprinzip: Behinderungsbedingte Nachteile werden ausgeglichen, ohne die Objektivität der Leistungsbewertung und den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verletzen.
Das Kompensationsprinzip: Ausgleich ohne Bevorteilung
Ein angemessener Nachteilsausgleich hält die Balance zwischen zwei Grundsätzen (vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20.10.2011, „Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen“, S. 10):
- Grundsatz der Kompensation behinderungsbedingter Nachteile: Durch veränderte äußere Bedingungen oder modifizierte Prüfungsunterlagen wird es den Schülerinnen und Schülern ermöglicht, ihre Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die gestellten Anforderungen unter Beweis zu stellen.
- Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüflinge: Die inhaltlichen Leistungsanforderungen werden nicht grundlegend verändert. Es gibt daher keinen (Teil-)Notenschutz im Rahmen des Nachteilsausgleichs, keine inhaltlichen Einhilfen und keine Vereinfachung der Anforderungen. Ziel ist es, sowohl eine Bevorteilung (Überkompensation) als auch eine Benachteiligung (Nullkompensation) zu vermeiden.
Nachteilsausgleich beantragen: So gehen Eltern vor
- Musterantrag ausfüllen: Verwenden Sie das bereitgestellte Formular aus dem
Download-Bereich und geben Sie es unterschrieben beim Klassenleitungsteam
ab. - Begründung beifügen: Geben Sie den Grund für den Antrag an und legen Sie gegebenenfalls fachärztliche Atteste bei. Bei einem festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (AO SF) oder einer schulisch festgestellten LRS ist kein Attest nötig.
- Einmalig beantragen: Der Antrag muss nicht jährlich erneuert werden. Er wird einmalig zu Beginn der Jahrgangsstufe 5, zu Beginn der Oberstufe oder bei Beginn der Beeinträchtigung gestellt.
Wie geht es nach dem Antrag weiter?
- Vorbereitung: Das Klassenleitungsteam bereitet – gemeinsam mit einer Sonderpädagogin bzw. einem Sonderpädagogen oder der Deutschlehrkraft einen Vorschlag zur Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs für die Klassenkonferenz vor (allgemeines Formular bzw. Formular LRS). Ein Umlaufbeschluss ist möglich.
- Entscheidung: Die Schulleitung entscheidet über die Ausgestaltung auf Vorschlag der Klassenkonferenz.
- Besprechung: Das Klassenleitungsteam oder die Sonderpädagogin bzw. der Sonderpädagoge bespricht den genehmigten Nachteilsausgleich persönlich mit den Eltern.
- Dokumentation: Der Nachteilsausgleich wird in der Schülerakte abgeheftet und der NTA-Koordination für eine zentrale Übersicht mitgeteilt.
Regelmäßige Überprüfung im Schuljahr
- Überprüfung: Auf Basis der Dokumentation entscheiden die Notenkonferenzen halbjährlich über Fortführung, Anpassung oder Beendigung des Nachteilsausgleichs.
- Protokoll: Das Ergebnis der Beratung wird im Konferenzprotokoll festgehalten.
- Information der Eltern: Die Klassenleitungen informieren die Eltern über das Ergebnis. Bei einer Fortführung genügt eine E-Mail; bei einer Änderung oder Beendigung findet ein persönliches Gespräch statt (gegebenenfalls telefonisch).
Nachteilsausgleich bei Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten (LRS)
- Diagnostik und Verfahren
Besteht aufgrund eines hohen Fehleraufkommens der Verdacht auf eine LRS, führt die Deutschlehrkraft ein Testverfahren durch, zum Beispiel den DRT. Bei einem nicht altersgemäßen Fehleranteil wird eine LRS festgestellt. Die Deutschlehrkraft informiert die Eltern über das Ergebnis und empfiehlt, einen Nachteilsausgleich zu beantragen. Alle weiteren Schritte folgen dem oben beschriebenen Verfahren ab Schritt 4.
- Notenschutz bei LRS
Notenschutz ist nicht mit einem Nachteilsausgleich gleichzusetzen, sondern laut Erlass davon unabhängig. Er bedeutet, dass Rechtschreibleistungen nicht in die Bewertung schriftlicher Arbeiten einfließen. Am AMG gilt:
- Jahrgangsstufen 5 und 6: Notenschutz ist unproblematisch möglich.
- Jahrgangsstufen 7 und 8: Notenschutz nach Einschätzung der Lehrkräfte nur, wenn schulische Fördermaßnahmen kontinuierlich und zuverlässig bearbeitet werden oder die Eltern eine kontinuierliche außerschulische Förderung nachweisen. Die restriktivere Handhabung soll die Motivation zur Verbesserung erhalten.
- Jahrgangsstufen 9 und 10: kein Notenschutz, da hier Abschlüsse und Berechtigungen vergeben werden.
Ein Nachteilsausgleich kann auch nach der Jahrgangsstufe 6 gewährt werden.
- LRS-Förderung und Zeitzugaben
- Schulische Förderung: Die Deutschlehrkräfte stellen individuelles Fördermaterial auf Grundlage der Fehlerschwerpunkte zusammen. Bei kontinuierlicher außerschulischer Förderung kann dies nach Absprache entfallen.
- Zeitzugaben: Sie sind sinnvoll, wenn sie aktiv genutzt werden, dürfen 30 % der Arbeitszeit nicht überschreiten und werden von Halbjahr zu Halbjahr je nach Bedarf neu vereinbart. Die lückenlose Dokumentation aller Maßnahmen in der Schülerakte ist wichtig für mögliche Anträge in der Oberstufe und im Abitur.
Dyskalkulie und ADHS/ADS
- Dyskalkulie: In NRW darf bei Dyskalkulie kein Nachteilsausgleich gewährt werden. Die Schule bleibt jedoch zur individuellen Förderung verpflichtet, zum Beispiel in den SeGeL-Zeiten.
- ADHS/ADS: Für eine fachärztlich attestierte ADHS/ADS, die nicht durch einen Förderbedarf im Bereich Emotionale und soziale Entwicklung abgedeckt ist, darf kein Nachteilsausgleich gewährt werden. Möglich sind jedoch pädagogische Maßnahmen im Rahmen der individuellen Förderung, etwa Zeitzugaben, ein separater Raum oder andere Formen der Reizreduzierung. Diese pädagogischen Maßnahmen werden in einem analogen Verfahren beantragt, beschlossen und dokumentiert; dafür gibt es ein eigenes Formular. Wichtig: Anders als ein Nachteilsausgleich gelten sie nicht in den Abschlussprüfungen (ZP 10) und nicht in der gymnasialen Oberstufe.
Nachteilsausgleiche in der gymnasialen Oberstufe
- Rechtliche Grundlage: § 13 APO-GOSt ermöglicht die Verlängerung von Prüfungszeiten und Ausnahmen bei Behinderungen oder sonderpädagogischem Förderbedarf.
- Neuer Antrag: Mit dem Eintritt in die Oberstufe beantragen die Erziehungsberechtigten alle Nachteilsausgleiche erneut. Dabei orientieren wir uns an der Förderpraxis der Sekundarstufe I und der ZP 10 und prüfen, ob der Nachteilsausgleich weiterhin notwendig ist oder reduziert werden kann.
- Schrittweiser Abbau: Nachteilsausgleiche sollen im Verlauf der Oberstufe nach Möglichkeit reduziert werden, damit Schülerinnen und Schüler Kompetenzen zur eigenständigen Bewältigung entwickeln.
- Entscheidung: Ärztliche Atteste haben beratenden Charakter. Die pädagogische Entscheidung trifft die Schulleitung nach Prüfung alternativer Förderangebote.
- LRS in der Oberstufe: Bei Anträgen wegen schwerwiegender und therapieresistenter LRS ist anzugeben, welche therapeutischen Maßnahmen ergriffen wurden und keine Fortschritte gebracht haben.
Dokumentation und Qualitätssicherung
Damit jeder Nachteilsausgleich bedarfsgerecht und rechtssicher umgesetzt wird, setzen wir auf klare Abläufe:
- Zentrale Koordination: Die NTA- und PM-Koordination (Frau Joseph für LRS, Herr Trapp für alle anderen Nachteilsausgleiche) führt eine Übersichtsliste für die Stufenkoordination zu den Halbjahreskonferenzen.
- Lückenlose Dokumentation: Alle Maßnahmen werden in der Schülerakte festgehalten – das ist besonders für die ZP 10 und das Abitur wichtig.
- Halbjährliche Überprüfung: Zweimal im Jahr wird in den Zeugniskonferenzen über Fortführung, Anpassung oder Beendigung beraten.
- Elternkommunikation: Bei Fortführung genügt eine E-Mail, bei Änderung oder Beendigung ist ein persönliches Gespräch vorgesehen.
Ihre Ansprechpersonen
- Fragen zu LRS: Frau Hannah Joseph und Herr Marian Berbesch
- Fragen zu allen anderen Nachteilsausgleichen: die Stufenkoordinator:innen, unsere Sonderpädagog:innen und die Inklusionskoordination
- Formulare: Die Antragsformulare erhalten Sie über den download-Bereich dieser Homepage oder über die Klassenleitung.
Häufige Fragen zum Nachteilsausgleich
Muss der Nachteilsausgleich jedes Jahr neu beantragt werden?
Nein. Der Antrag wird einmalig zu Beginn der Jahrgangsstufe 5, beim Eintritt in die Oberstufe
oder bei Beginn der Beeinträchtigung gestellt. Die Schule überprüft den Nachteilsausgleich halbjährlich.
Werden durch einen Nachteilsausgleich die Anforderungen gesenkt?
Nein. Angepasst werden nur die äußeren Bedingungen, zum Beispiel Zeit, Raum oder Hilfsmittel. Die fachlichen Anforderungen bleiben gleich.
Ist Notenschutz dasselbe wie ein Nachteilsausgleich?
Nein. Notenschutz ist
unabhängig vom Nachteilsausgleich geregelt. Bei LRS bedeutet er, dass die Rechtschreibung nicht in die Bewertung einfließt. Er ist in den Jahrgangsstufen 5
und 6 möglich, in 7 und 8 unter Bedingungen und ab Jahrgangsstufe 9 nicht mehr.
Brauche ich ein ärztliches Attest?
In der Regel ja, sofern nicht bereits ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf (AO-SF) oder eine schulisch festgestellte LRS vorliegt.
Gibt es einen Nachteilsausgleich bei Dyskalkulie oder ADHS?
Nach den Vorgaben in NRW nicht. Die Schule fördert aber individuell und kann bei ADHS/ADS pädagogische Maßnahmen beschließen, die allerdings nicht in der ZP 10 und in der Oberstufe gelten.

