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Ein Nachteilsausgleich steht grundsätzlich Schülerinnen und Schülern zu, bei denen eine (oder mehrere) der folgenden dauerhaften Beeinträchtigungen vorliegen und die zielgleich unterrichtet werden, also den Abschluss der allgemeinen Schule anstreben. Gewährung des Nachteilsausgleiches ist nicht ursächlich von der Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes nach AO-SF abhängig.

  • Autismus-Spektrumstörung
  • LRS/Legasthenie 
  • Schwerhörigkeit, Taubheit oder Auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung
  • Sehbeeinträchtigung (Blindheit, konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung, andere visuelle Funktionsbeeinträchtigungen).

Ebenso können Nachteilsausgleiche für kürzerfristige Erkrankungen oder Einschränkungen gewährt werden, z.B.:

  • motorische Beeinträchtigungen (wenn diese für einen längeren Zeitraum vorliegen; z.B. wegen Knochenbruch, o.ä. für 6 Monate im Sportunterricht Einschränkungen zu erwarten sind)

Sie können einen Nachteilsausgleich beantragen, indem Sie:

  • einen formlosen Antrag per Post oder per E-Mail (166662@schule.nrw.de) an die Schulleitung (Frau Schmidt) stellen (muss jährlich neu beantragt werden!)
  • und ein fachärztliches Attest einreichen (wenn ein AO-SF vorliegt, fällt ein fachärztliches Attest weg!)
  • WICHTIG: Über Ausgestaltung und Form des Nachteilsausgleiches entscheidet die Schulleitung auf Vorschlag einer entsprechenden Klassenkonferenz.

Grundsätzlich ist es aber immer sinnvoll im Vorfeld die Schulleitung, das zuständige Klassenlehrerteam oder die Sonderpädagogen zu kontaktieren, um sich in einem persönlichen Gespräch beraten zu lassen.

Bei dauerhaften und vorhersehbaren Beeinträchtigngen (s.o.) stellen Sie bitte Ihren Antrag in den ersten beiden Wochen des Schuljahres.

Wir helfen Ihnen gerne!