Zeige Navigation

Beurlaubung eines Schülers / einer Schülerin vom Unterricht

(nach § 43 Absatz 4 Satz 1 Alternative 1 SchulG)

bitte beachten Sie folgende - laut Schulgesetz - verbindliche Regelung:

Sollte Ihr Kind aus Krankheitsgründen nicht zur Schule kommen können, ist dies schriftlich zu entschuldigen (§ 43 Absatz 2 SchulG). Das Fernbleiben vom Unterricht aus anderen Gründen (z.B. wegen eines Jubiläums in der Familie oder wegen einer religiösen Veranstaltung) kann laut Schulgesetz nicht von Ihnen entschuldigt werden. Vielmehr muss die Beurlaubung vom Unterricht (§ 43 Absatz 1 Alternative 1 SchulG) rechtzeitig vor dem entsprechenden Termin schriftlich beantragt werden. Beurlaubungen bis zu zwei Tagen können von den Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern genehmigt werden. Längere Beurlaubungen sowie Beurlaubungen direkt vor oder nach langen Wochenenden bzw. Ferien kann ausschließlich die Schulleitung genehmigen.

Der Antrag ist mindestens eine Woche vor der Beurlaubung über die Klassenlehrerin bzw. über den Klassenlehrer an die Schulleitung zu stellen. Vielen Dank!

pdfAntrag-Unterrichtsbefreiung.pdf

pdfBeurlaubung-Unterrichtsbefreieung-Verfahren.pdf