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10.9.2021

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler,

die Neuregelung der Quarantäne in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen, die das Land NRW und das Gesundheitsamt Köln gestern veröffentlicht haben, nehmen wir zum Anlass, Sie und euch auch noch über vier weitere Aspekte unseres Schullebens zu informieren. Im Einzelnen erhalten Sie und erhaltet ihr heute Informationen

  • zur Neuregelung der Quarantäne in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen
  • zum AMG-Tag und zum Ehemaligentreffen
  • zur Bestellung der Fotos
  • zu den „Bewegliche Ferientagen“ und dem „Pädagogischen Tage“
  • zur Abmeldung kranker Kinder im Sekretariat

Neuregelung der Quarantäne in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen – Quarantäne nur für unmittelbar infizierte Personen

Die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ist ab sofort grundsätzlich auf die nachweislich infizierte Person zu beschränken, da das Gesundheitsamt davon ausgeht, dass die Schule die allgemein empfohlenen Hygienemaßnahmen – einschließlich der Einhaltung der Maskenpflicht, des korrekten Lüftens der Klassenräume (AHA+L) – beachtet und regelmäßige Testungen durchführt.

Erhält die zuständige Behörde also von der Schule keine gegenteiligen Hinweise auf besondere Umstände, ist keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Betreuung von Kindern in Rahmen des Offenen Ganztags und weiterer schulischer Betreuungsangebote.

Wichtig ist darüber hinaus, dass in den Fällen, in denen in der Schule Ausnahmen insbesondere von der Pflicht zur Maskentragung bestehen (zum Beispiel im Sportunterricht), diese Ausnahmen klar dokumentiert sind und die sonstigen Regeln (z.B. Abstand) so weit wie möglich eingehalten werden. Erhalten die zuständigen Behörden keine gegenteiligen Hinweise durch die Schule, ist auch in diesen Fällen keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen.

Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung ohnehin ausgenommen.

An weiterführenden Schulen muss flankierend zu den neuen Vorgaben eine zusätzliche wöchentliche Testung stattfinden. Eine dritte regelhafte Testung gibt zusätzliche Sicherheit bei der Kontrolle des Infektionsgeschehens und trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren nach der aktuellen Coronaschutzverordnung außerhalb der Schule mit einem schulischen Testnachweis von sonstigen Testpflichten befreit sind.

Um den weiterführenden Schulen eine angemessene Vorbereitungszeit auf den neuen Testrhythmus einzuräumen, wird die neue Vorgabe zur dritten Testung erst ab Montag, 20. September 2021, gelten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei einer dreimaligen Testung pro Woche die Testungen grundsätzlich am Montag, Mittwoch und Freitag durchzuführen sind. 

Sollte ausnahmsweise doch eine Quarantäne – etwa wenn, wie oben beschrieben, im Unterricht besondere Umstände bestanden, die ein Tragen von Masken unmöglich gemacht haben - von Kontaktpersonen angeordnet werden, ist diese auf so wenige Schülerinnen und Schüler wie möglich zu beschränken. Auch dazu kann es erforderlich sein, die Sitzordnung einer Lerngruppe kurzfristig zu rekonstruieren.

Die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler kann dann in diesem Fall durch einen negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden. Der PCR-Test erfolgt beim Arzt oder im Rahmen der Kapazitäten in den Testzentren. Eine Abwicklung über die Schule ist nicht vorgesehen. Der Test darf frühestens nach dem fünften Tag der Quarantäne vorgenommen werden. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil. Schülerinnen und Schüler, die sich gegenwärtig in einer angeordneten Quarantäne befinden, können ab sofort von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich frühestens nach fünf Tagen durch einen PCR-Test freizutesten. 

Wer sich weigert, eine Maske zu tragen oder an den vorgeschriebenen Testungen teilzunehmen, muss zum Schutz der Schulgemeinde vom Unterricht und dem Aufenthalt im Schulgebäude ausgeschlossen bleiben. Rechtlich bleibt es bei der Feststellung, dass die Abwesenheit im Unterricht wegen eines Unterrichtsauschlusses/Betretungsverbots zunächst kein unentschuldigtes Fehlen darstellt. Die fortdauernde, nicht medizinisch begründete Verweigerung von Schutzmaßnahmen (Maske, Testung) kann jedoch den Verdacht einer Schulpflichtverletzung begründen, mit entsprechenden Folgen auch für die Bewertung nichterbrachter Leistungsnachweise.

Absage des AMG-Tags und Aufrechterhaltung des Ehemaligentreffens

Nach Rücksprache mit dem Lehrerrat und den für die Organisation einzelner Programmpunkte des AMG-Tages zuständigen Kolleg*innen haben wir beschlossen, den AMG-Tag in der bekannten Form in diesem Jahr nicht stattfinden zu lassen. Die Wahrscheinlichkeit, dass aufwändig geplante und vorbereitete Programmpunkte (Besuch im Seniorenheim, Museumsexkursionen o.ä.) aufgrund einer verschärften Corona-Situation im November dann doch nicht stattfinden könnten, erschien uns zu hoch.

Das Ehemaligentreffen am Abend des 19. November soll unter Einhaltung von 2K- oder 3K-Regeln unter Einbeziehung des Außengeländes stattfinden.

Fotos

Bei der Zusammenarbeit mit unserem neuen Fotografen ist es leider zu einigen Missverständnissen gekommen. Die fotografierten Schüler*innen haben am Tag, an dem die Aufnahmen gemacht wurden, eine Informationskarte erhalten, auf der auch der Code zur persönlichen Bestellung der Bilder abgedruckt wurde. Beim Fototermin haben die Schüler*innen auch die Information erhalten, dass es eine Frist gebe, bis zu der die Bilder im Internet abrufbar sein würden. Leider konnten wir auf Nachfrage beim Fotografen diesen Termin nicht in Erfahrung bringen. Wir raten dazu, die Bilder schnell im Internet einzusehen und zügig zu bestellen, wenn Sie dies wünschen. Bei Verlust der Karte mit dem Bestellcode oder sonstigen Fragen wenden Sie sich/wendet euch bitte an das Unternehmen: telefonisch unter 0209 – 7070890 oder per Mail unter info@meine-bilderbestellung.de.

Erinnerung an „Bewegliche Ferientage“ und „Pädagogische Tage“

Wir erinnern daran, dass es im Schuljahr 21/22 keinen Ferientag am Pfingstdienstag gibt. Außerdem behandelt die Stadt Köln den Rosenmontag nicht mehr als „Brauchtumstag“. Das heißt, dass regulär am Rosenmontag Unterricht stattzufinden hätte.

Deshalb sind unsere „Beweglichen Ferientage“ der Karnevalsfreitag, der Rosenmontag und der Freitag nach Christi Himmelfahrt. Am Karnevalsdienstag liegt unser Ausgleichstag für den „Tag der offenen Tür“, sodass auch dieser Tag für alle unterrichtsfrei ist. Am 23.12.2021 haben wir hier einen „Pädagogischen Tag“ angesetzt, der für die Schülerinnen und Schüler unterrichtsfrei ist.

Abmeldung von Kindern im Falle einer Krankheit

Wir bitten Sie und euch im Falle einer Krankheit, sich bzw. Ihr Kind per Mail an amg@amg-koeln.de UND an Klassen- oder Stufenleitung abzumelden. Das erspart den Anruf im Sekretariat, das auch nicht immer besetzt ist.

Und nun wünschen wir euch und Ihnen ein schönes Wochenende – bleibt und bleiben Sie gesund!

Herzliche Grüße

Antje Schmidt und Ludger Remus